Abwicklung von Nachlässen

 

WaffG. § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

 

Verfügen sie selbst als Erbin, Erbe über keine waffenrechtliche Erlaubnis ist in der Regel nur ein zeitnaher Verkauf der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition möglich.

Die Geduld der Waffenbehörden, die vom Tode des letzten Besitzers in Kenntnis gesetzt werden bewegt sich auf einer Skala von hektisch bis großzügig.

Abweichend vom oben zitierten §20WaffG. werden Behörden auch vor Annahme einer Erbschaft aktiv, und verlangen die Sicherung vor Zugriff auf Waffen und Munition durch nicht berechtigte Personen, wenn im Haushalt sonst keine waffenrechtliche Erlaubnis vorhanden ist.

Für eine erste unverbindliche Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.